Die Maisonettewohnung und der Nebenraum waren – bis zum Übertrag auf die D._____ AG im Jahr 2016 – im Eigentum des Beschuldigten (BO 3.2, act. 289 ff.). Gemäss Kaufvertrag wurde ein Kaufpreis von Fr. 578'000.00 festgelegt. Nach Schuldübernahme von Fr. 462'000.00 (Hypothek bei der L._____) verblieb ein Kaufpreis von Fr. 116'000.00. Die Alleinaktionärin der D._____ AG, B._____, erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Kaufpreisrestanz im Kontokorrent verbucht worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Aus den Akten ergibt sich, dass erst per - 23 -