__ AG (BO 4.1, act. 155). Nach dem Gesagten ist ein Durchgriff nicht möglich. Folglich ist das Wohn- und Geschäftshaus S-Strasse in T._____ sowie das Mehrfamilienhaus S- Strasse in T._____ an die D._____ AG freizugeben. 5.4.2. Anders verhält es sich hingegen betreffend die Maisonettewohnung in R._____ und Nebenraum Q._____: