Unklar ist, welche konkrete Gegenleistung der Beschuldigte für den Übertrag der Aktien an seine Frau erhalten hat, auf was aber nicht weiter einzugehen ist, zumal einer Schenkung an und für sich nichts entgegensteht und zudem der Übertrag auf seine Ehefrau mehrere Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens stattgefunden hat, weshalb nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Übertrag zwecks Verschleierung der Liegenschaften vor allfälliger Ersatzforderungen erfolgt ist. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Grundbuchsperre am 7. September 2020 (BO 3.2, act. 98 ff.) auch gar nicht mehr Aktionär, sondern nur noch Verwaltungsrat der D._____ AG (BO 4.1, act. 155).