Die D._____ AG hat die beiden Liegenschaften im Jahr 2007 bzw. 2008 von einem Dritten erworben (siehe vor Vorinstanz eingereichte Beilage 26 der Einziehungsbetroffenen und BO 3.2, act. 171) und die D._____ AG ist seitdem unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaften eingetragen. Die beiden Liegenschaften haben sich zu keinem Zeitpunkt (weder vor oder nach dem Erwerb der D._____ AG) im Vermögen des Beschuldigten befunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte zwar Alleinaktionär der D._____ AG. Am 29. Januar 2010 hat der Beschuldigte 100% seiner Anteilsscheine an seine Ehefrau, B._____, übergeben.