Unter den Begriff des «Betroffenen» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Beschuldigte, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (bzw. dem Beschuldigten) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist («Durchgriff»). Ebenso verhält es sich, wenn der Beschuldigte der wahre Begünstigte von Vermögenswerten ist, die er durch ein Scheingeschäft an einen Strohmann - 22 -