Hingegen darf das Gericht betreffend Vermögenswerte, die zur Sicherung einer Ersatzforderung dienen sollen, nicht die Verwertung, sondern lediglich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anordnen. Der definitive Entscheid über den mit einer Ersatzforderungsbeschlagnahme belegten Vermögenswert ergeht erst im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, in welchem über die Verwertung und Verteilung des Vermögenswerts entschieden wird (SCHOLL, a.a.O., § 5 N. 194 ff.). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).