Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen (z.B. alle Arten von Gegenständen), sind zunächst zu verwerten und ihr Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 5 N. 191 ff.). Hingegen darf das Gericht betreffend Vermögenswerte, die zur Sicherung einer Ersatzforderung dienen sollen, nicht die Verwertung, sondern lediglich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anordnen.