Bei der Verwertung von beschlagnahmten Vermögenswerten ohne Deliktskonnex ist zwischen Verfahrenskosten einerseits und Ersatzforderungen andererseits zu unterscheiden. Art. 442 Abs. 4 StPO privilegiert den Staat für seine Forderungen aus Verfahrenskosten, indem sie ihn ermächtigt, diese Forderungen mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu «verrechnen». «Verrechnen» ist in diesem Kontext über den Wortlaut hinaus als «verwenden» zu interpretieren. Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen (z.B. alle Arten von Gegenständen), sind zunächst zu verwerten und ihr Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden