hingegen die Alleinaktionärin der D._____ AG, B._____ (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 mit Verweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3), weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. 5.3. Im Unterschied zur Einziehung setzen die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB sowie die Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO keine Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.3). Erstere dient der Durchsetzung der Ersatzforderungen, Letztere der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen.