5.2. Vorab spielt es für die Frage, ob die mit Beschlag belegten Liegenschaften der D._____ AG freizugeben sind, keine entscheidende Rolle, ob der Beschuldigte überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, da die D._____ AG ebenfalls Berufung erhoben hat und diese als von der Beschlagnahme Betroffene (so ist sie formell im Grundbuch als Eigentümerin sämtlicher mit Beschlag belegten Liegenschaften eingetragen) ohne weiteres zur Berufung legitimiert ist. Nicht legitimiert ist - 21 -