Der Beschuldigte sowie die Verfahrensbeteiligten, die D._____ AG und deren Alleinaktionärin B._____, machen mit Berufung geltend, dass die mit Beschlag belegten Liegenschaften (Maisonettewohnung in R._____ und Nebenraum Q._____ sowie die beiden Liegenschaften in T._____ an der V-Strasse der D._____ AG gehören, weshalb sie entsprechend freizugeben seien (Plädoyer RA Schaller, Rz. 65 ff.; Plädoyer RA Lengyel, S. 27 ff.). Der Beschuldigte beanstandet im Übrigen die Verwendung der restlichen Vermögenswerte in absteigender Reihenfolge zur Deckung der Verfahrenskosten nicht (Berufungserklärung des Beschuldigten, S. 6, Plädoyer RA Schaller, Rz. 65).