4.4. Zusammengefasst stehen für das Obergericht der Auferlegung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'091'098.00 weder Gründe der Resozialisierung noch deren fragliche Einbringlichkeit entgegen, sodass darauf weder zu verzichten noch eine Reduktion vorzunehmen ist. 4.5. Die Zuweisung der Ersatzforderung an die Privatklägerinnen F._____ AG, G._____ AG und G._____ GmbH gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche erforderlich ist, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. - 20 -