Ein Absehen von einer Ersatzforderung bzw. eine Reduktion derselben ist auch mit Blick auf deren potenzielle Uneinbringlichkeit nicht angezeigt. Insbesondere steht der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Ersatzforderung nicht gesichert erscheint, der Auferlegung einer solchen nicht gemeinhin entgegen, zumal das Gericht in diesem Fall nicht dazu verpflichtet ist, von einer Ersatzforderung abzusehen, zumal der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen dient, sondern lediglich den Behörden Massnahmen ersparen soll, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.3;