Sodann ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschuldigten eine erhebliche Forderung gegenüber der D._____ AG zusteht. Durch die Auferlegung einer Ersatzforderung würde sich die finanzielle Situation des Beschuldigten zwar zweifelsfrei verschlechtern, es bestehen vor diesem Hintergrund indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dadurch seine bislang gelungene Wiedereingliederung gefährdet wäre.