Die Auferlegung einer Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.00 stellt vor diesem Hintergrund gewiss eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten dar. Es gilt daher ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem sozialethischen Gebot, dass strafbares Verhalten sich nicht lohnen soll und der Vermeidung einer ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung nach Art. 71 Abs. 2 StGB. Von einer solchen ist indessen im Falle des Beschuldigten nicht auszugehen, zumal sein Einkommen sein Existenzminimum deutlich übersteigt. Sodann ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschuldigten eine erhebliche Forderung gegenüber der D._____ AG zusteht.