monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'200.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Aufgrund der Aktenlage sind die weiteren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht klar durchschaubar. Gemäss der Steuererklärung 2019 der D._____ AG (BO 5.14/Reg. 5, act. 407 ff.) steht dem Beschuldigten offenbar ein Darlehen über Fr. 640'000.00 (mit Rangrücktritt, vgl. Bilanz 19, Beilage 4 RA Lengyel anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung) gegenüber der D._____ AG zu. Darauf angesprochen, konnten dazu weder der Beschuldigte (GA act. 246; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21) noch die Alleinaktionärin der D._____ AG, B.___