act. 276). Vor diesem Hintergrund erscheint eine hälftige Teilung des Deliktsbetrags naheliegend. Nach einer Gesamtwürdigung der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, den vorliegenden Chat-Protokollen sowie des Verhältnisses der beiden Beschuldigten untereinander ist von einer hälftigen Teilung des Deliktsbetrags auszugehen, weshalb sich der finanzielle Vorteil des Beschuldigten durch die Geldwäschereihandlungen auf Fr. 1'091'098.00 (Fr. 2'182'196.07 / 2) beläuft und grundsätzlich auf eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu erkennen ist, zumal unbestritten ist, dass diese durch die Geldwäschereihandlungen dem Beschuldigten zugegangenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind.