Zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ bestand sodann ein freundschaftliches Verhältnis. Dies wird vom Beschuldigten selbst zwar in Abrede gestellt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Die Chatprotokolle zeichnen jedoch ein Bild von zwei sich vertrauten und freundschaftlich verbundenen Personen. Sie schickten sich zahlreiche Emojis wie Herzen und Kusssmileys (vgl. z.B. BO 4.1/Reg. 8, act. 283 und 287) und der Beschuldigte bedankte sich bei einer Gelegenheit auch beim Mitbeschuldigten E._____ für dessen Freundschaft (BO 4.1/Reg. 8, - 18 -