Hinweise auf eine hälftige Aufteilung ergeben sich sodann aus den Chatprotokollen (vgl. BO 4.1/Reg. 8, act. 276 ff.). Der Mitbeschuldigte E._____ hat dem Beschuldigten jeweils mitgeteilt, wieviel Geld er überwiesen hat, dies hat er jeweils «Päckli» genannt. Anweisungen, wieviel davon der Beschuldigte behalten dürfe, sind den Chatverläufen nicht zu entnehmen. Offenbar wusste der Beschuldigte jeweils selbst, wieviel er davon behalten durfte, denn nach Ankündigung eines «Päckli» über Fr. 26'050.00, schrieb der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten E._____ zurück, dass er nun schuldenfrei sei (BO 4.1/Reg. 8, act. 283). Am 27. Juli 2018 schrieb der Mitbeschuldigte E.___