4.3. 4.3.1. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ einen Deliktsbetrag in Höhe von Fr. 2'182'196.07 über das PostFinance-Konto «gewaschen» (GA act. 237). Der Mitbeschuldigte E._____ stellt sich auf den Standpunkt, dass von Anfang an klar abgemacht gewesen sei, dass beide je 50:50 erhalten würden (BO 4.1/Reg 1, act. 7; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Von einer hälftigen Teilung ist sodann auch auszugehen. Einerseits sind die Aussagen des Beschuldigten dazu, wie viel er tatsächlich erhalten habe, widersprüchlich und wurden im Laufe der Untersuchung immer wieder angepasst.