Mit der Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. veräussert hat, bessergestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbare Handlung erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkten pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.1;