Der Beschuldigte bestreitet, dass er hälftig an den durch die Geldwäscherei erlangten Vermögenswerten beteiligt gewesen sei. Er habe ca. Fr. 350'000.00, maximal Fr. 400'000.00, erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Ebenfalls wird mit Berufung beantragt, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einer Ersatzforderung abzusehen sei, da diese voraussichtlich uneinbringlich sei und seine Wiedereingliederung ernstlich behindern würde. Der Verdienst des - 16 -