__ AG, die G._____ AG sowie die G._____ GmbH zur Befriedigung ihrer Ansprüche die Zuweisung des Verwertungserlöses der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt hätten und darüber hinaus deren Zivilforderungen grundsätzlich gutzuheissen seien, womit die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Ersatzforderung an die Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB vorlägen (vorinstanzliches Urteil, E. VI/2).