4. 4.1. Die Vorinstanz hat auf eine Ersatzforderung des Staates gegen den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'091'098.00 erkannt. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe durch seine Beteiligung an der Geldwäscherei einen finanziellen Vorteil in der genannten Höhe erlangt, wobei der Verbleib der deliktisch erlangten Gelder aus heutiger Sicht nicht mehr abschliessend eruiert werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.2). Weiter erwog sie, dass eine direkte Schadenstilgung durch den Beschuldigten nach dessen eigenen Angaben nicht möglich sei, die F._____ AG, die G._____ AG sowie die G.___