3.6.5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) sein Bewenden hat. 3.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.