3.6.2. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Soweit der Beschuldigte den Vorwurf der Urkundenfälschung eingesteht, wirkt sich dies im Rahmen der Täterkomponente nicht zu seinen Gunsten aus, zumal ein Leugnen aufgrund der klaren Beweislage auch offensichtlich zwecklos gewesen wäre. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist entsprechend auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zur Täterkomponente bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden.