Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums denkbarer Urkundenfälschungen und dem Umstand, dass ein sehr enger Zusammenhang zur Geldwäscherei besteht, von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen.