Der Beschuldigte gab auf dem Formular A2 (Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten) am 12. Mai 2010 gegenüber der PostFinance an, dass er selbst an den Geldern wirtschaftlich berechtigt sei, womit er bestätigte, dass die auf diesem Konto eingehenden Gelder ihm gehören (VO 4.1, act. 175). Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist damit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Hinsichtlich der Entscheidungsfreiheit ist auf die Erwägungen im Zusammenhang mit der Geldwäscherei zu verweisen, zumal die Urkundenfälschung der Verschleierung der deliktisch erhaltenen Gelder diente.