3.5.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 87 Tagen (8. September 2020 bis 3. Dezember 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3.6. 3.6.1. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 251 StGB schützt nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen, sondern insbesondere auch das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird und damit die Allgemeinheit (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3).