Nachdem vorliegend jedoch nur der Beschuldigte die Berufung erhoben hat, bleibt es in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei den vorinstanzlich ausgefällten 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Diese wäre selbst dann der Fall, wenn die Täterkomponente (siehe dazu oben) leicht strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Eine Herabsetzung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt unter keinem Titel infrage. Nachdem aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage kommt (vgl. Art. 42 f. StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.