Der damit im Ergebnis einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]), ist mit einer Strafminderung von zwei Monaten Rechnung zu tragen, was zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten führt.