Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbare gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insbesondere ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein berufliches und familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). In Anbetracht der gesamten Umstände wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.