3. März 2022 E. 1.3.2). Sodann ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte keinerlei Verantwortung für seine bisherigen Taten übernimmt; vielmehr scheint er seine Taten zu verdrängen oder versucht diese zu rechtfertigen oder weist dem Mitbeschuldigten E._____ die Schuld dafür zu (GA act. 237 ff., act. 257). So hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, am Anfang gar nicht gewusst zu haben, woher dieses Geld auf dem Konto gekommen sei und dass diese Gelder aus einem Delikt herrühren (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Mithin fehlt es dem Beschuldigten an einem eigentlichen Schuldbewusstsein und damit einhergehend auch an wahrer Reue und nachhaltiger Einsicht.