Der Beschuldigte hat zwar bereits in einem frühen Verfahrensstadium im Wesentlichen eingestanden, dass der Mitbeschuldigte E._____ ihm den in der Anklageschrift aufgeführten Gesamtbetrag von Fr. 2'182'196.07 auf das PostFinance-Konto überwiesen hat, woraufhin er (der Beschuldigte) den Grossteil der Gelder in bar abgehoben und ab dem PostFinance-Konto auch Rechnungen direkt gezahlt hat und darüber hinaus, dass er die in der Anklage genannten Vermögenswerte anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht ausdrücklich deklariert hat. Jedoch wäre in beiden Fällen ein Leugnen aufgrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen.