3.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall und damit als neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor die zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 neu erfolgte Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 zu werten.