Insgesamt ist in Bezug auf den Pfändungsbetrug von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer bei isolierter Betrachtung angemessenen Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass weder ein zeitlicher, sachlicher noch situativer Zusammenhang zur qualifizierten Geldwäscherei besteht, was sich in einem entsprechenden höheren Gesamtschuldbeitrag auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.2). Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 4 Jahre zu erhöhen.