Verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. So wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, seine tatsächliche Vermögenslage offenzulegen, zumal er über genügend Möglichkeiten gehabt hätte, die finanzielle Einbusse wieder auszugleichen (siehe hierzu die Ausführungen im Rahmen der Einsatzstrafe).