Der Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand schützt das Vermögen bzw. die Zugriffsrechte der Gläubiger sowie die Zwangsvollstreckung an sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2).