GA act. 241). Darüber hinaus verfügte er (bis 2016) über eine Maisonette- Wohnung in R._____ (BO 3.2, act. 289 ff.), welche er im Falle eines finanziellen Engpasses ebenfalls hätte veräussern können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das von der Geldwäscherei betroffene fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4). - 10 -