Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei verfügt hat, zu berücksichtigen. Auch wenn der Beschuldigte sich aufgrund seiner – wie er geltend macht (Gerichtsakten [GA] act. 237) – schwierigen finanziellen Lage zu seinem deliktischen Handeln hat verleiten lassen, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich um ein legales Einkommen zu bemühen, zumal er gelernter Netzelektriker und Saunameister ist und im Übrigen auch Berufserfahrung in der Versicherungsbranche sowie als Landschaftsgärtner hat (BO 4.1, act. 132; GA act. 241).