Der Beschuldigte hob die Gelder im Wesentlichen in unterschiedlichen Postfilialen in bar ab, um den «Papertrail» zu unterbrechen und die Herkunft des Geldes zu verschleiern oder er bezahlte damit direkt private Rechnungen. Die Art und Weise seines Handelns ist damit nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen. Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei verfügt hat, zu berücksichtigen.