Für die qualifizierte Geldwäscherei sieht Art. 305bis Ziff. 2 StGB alternativ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in -9- Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB).