ihrer präventiven Effizienz als angemessen erweist. 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndende Delikte ist für die qualifizierte Geldwäscherei – bei gleichem Strafrahmen wie beim Pfändungsbetrug – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: