Wie zu zeigen sein wird, kommt für die qualifizierte Geldwäscherei und den Pfändungsbetrug (unabhängig davon, ob man beim Pfändungsbetrug im Hinblick auf die Geldstrafe von einer Strafobergrenze von 180 oder 360 Tagessätzen ausgeht) aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr infrage, sondern ist je auf eine Freiheitstrafe zu erkennen. Demgegenüber kommt für die Urkundenfälschung bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht, welche sich sodann auch mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie