Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs würde sich demgegenüber das alte Recht grundsätzlich mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart als milder erweisen, da die Schwelle für eine Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere des Verschuldens höher angesetzt würde. Wie sich zeigen wird, erweist sich aber im konkreten Fall weder das alte noch das neue Recht als milder, als für den Pfändungsbetrug aufgrund des Verschuldens eine Strafe auszusprechen ist, welche auch die Strafobergrenze von 360 Tagessätzen deutlich überschreitet.