Im Hinblick auf die qualifizierte Geldwäscherei erweist sich das neue Recht als milder, da dafür neu «nur» noch eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt. Ferner erweist sich das neue Recht auch in Bezug auf die Urkundenfälschung, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend), aufgrund der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen als milder. Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs würde sich demgegenüber das alte Recht grundsätzlich mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart als milder erweisen, da die Schwelle für eine Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere des Verschuldens höher angesetzt würde.