2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der (unbestritten gebliebenen) qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der (unbestritten gebliebenen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.