Weiter mutet es in diesem Zusammenhang auch merkwürdig an, dass er überhaupt eine Steuererklärung eingereicht haben will, obwohl er am 13. Dezember 2013 anlässlich des Betreibungsverfahrens zu Protokoll gab, über keine Vermögenswerte zu verfügen (BO 2.2, act. 133). Nachdem die Aussagen des Beschuldigten protokollarisch festgehalten wurden und auch kein Vermerk über weitere Vermögenswerte im Protokoll enthalten sind, erübrigte sich auch eine Einvernahme des damals zuständigen Betreibungsbeamten, da dies zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt hätte und schon gar nicht nach Eröffnung der Strafuntersuchung und damit über 6 Jahre nach dem Betreibungsverfahren.