anlässlich des Betreibungsverfahrens seine Steuererklärung eingereicht zu haben, handelt es sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So gab das Betreibungsamt der Einwohnergemeinde U._____ auf Nachfrage mit Schreiben vom 5. März 2021 an, dass der Beschuldigte im Rahmen des Betreibungsverfahrens keine Steuererklärung eingereicht habe (Bundesordner [BO] 2.2, act. 171). Weiter mutet es in diesem Zusammenhang auch merkwürdig an, dass er überhaupt eine Steuererklärung eingereicht haben will, obwohl er am 13. Dezember 2013 anlässlich des Betreibungsverfahrens zu Protokoll gab, über keine Vermögenswerte zu verfügen (BO 2.2, act.