Der Beschuldigte wäre als Schuldner dazu verpflichtet gewesen, seine Vermögensgegenstände sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig gewesen wäre (BGE 135 III 663 E. 3.2.1). Indem er am 13. Dezember 2013 persönlich und unter Androhung von Strafe für den Fall unwahrer Angaben oder eines Pfändungsbetrugs aussagte, dass er keine Vermögenswerte irgendwelcher Art besitze, obwohl dies unbestrittenermassen nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen hat (siehe die in der Anklageziffer 3.3 [in der Anklage fälschlicherweise 3.2] genannten und vom Beschuldigten eingestandenen Vermögenswerte des Beschuldigten), hat